Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, sein ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto zu sperren und das darauf liegende Geld pfänden zu lassen, um die bestehenden Schulden zu begleichen.
Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten.
Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen.
Egal, welche Lösung Sie bevorzugen: Leiten Sie die nächsten Schritte direkt ein.
Ein Pfändungsschutzkonto – auch P-Konto genannt – ist ein Girokonto, das Ihnen ermöglicht, trotz vorliegender Pfändung über einen pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Dieser Freibetrag steht je Kalendermonat zur Verfügung und dient der Sicherung ihres Existenzminimums. Somit kann der Gläubiger nicht mehr auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen. Auch Ihre Lastschriften und Daueraufträge können innerhalb des Freibetrags weiter ausgeführt werden. Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie weiterhin über das Konto verfügen.
Ab dem 01.12.2021 dürfen P-Konten nur noch als Guthabenkonten geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist dann aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht mehr möglich.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Stadtsparkasse Mönchengladbach hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.
Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Privatgirokontos, sowie sein gesetzlicher Vertreter (z. B. bei Betreuten) sein Girokonto auf ein P-Konto umstellen bzw. als Neukunde ein solches Konto einrichten. Die Umwandlung Ihres Kontos ist für Kunden auch präventiv möglich, das heißt bereits vor dem Vorliegen einer Pfändung.
Die Pfändung von Geldforderungen auf dem Girokonto erfolgt durch die Zustellung eines beim Amtsgericht erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an uns als Stadtsparkasse Mönchengladbach. Dies wird vom Gläubiger der Geldforderung veranlasst.
Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird Ihnen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zugestellt.
Ja – die Umwandlung kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Geschieht dies innerhalb eines Monats ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Stadtsparkasse Mönchengladbach, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das bedeutet, dass Sie sich den Freibetrag auch bis einen Monat nach Eingang der Pfändung sichern können.
Es gelten die normalen Kontoführungsgebühren. Für die Zusatzvereinbarung eines P-Kontos fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Nein, die Führung des P-Kontos als Gemeinschaftskontos (z. B. gemeinsames Konto mit Ihrem Ehepartner) ist nicht zulässig. Wenn nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, muss ein Einzelkonto eröffnet werden, welches als P-Konto geführt wird.
Der gesetzlich festgelegte Pfändungsfreibetrag beläuft sich seit dem 1. Juli 2024 auf mindestens 1.500,00 € pro Kalendermonat.
Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft.
Ein erhöhter Freibetrag ist möglich z. B. wenn Sie minderjährige Kinder zu versorgen haben. Diesen erhöhten Freibetrag müssen Sie der Stadtsparkasse Mönchengladbach anhand des Vordruckes „Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO” nachweisen.
Die Bescheinigung einfach downloaden, ausdrucken und von einer geeigneten Stelle ausgefüllt und unterschrieben in Ihrer Filiale abgeben.
Den Nachweis des Anrechts auf erhöhte Pfändungsfreibeträge erstellen z. B. Arbeitgeber, Sozialleistungsträger wie das Jobcenter, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.
Das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht kann einen abweichenden, individuellen, pfandfreien Betrag festsetzen (§906 Abs. 2 ZPO). Bitte wenden Sie sich unter Vorlage geeigneter Unterlagen und Nachweise an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts. Weitere Informationen z. B. zu den Öffnungszeiten der hiesigen Amtsgerichte finden Sie hier:
Wenn auf Ihrem Pfändungsschutzkonto in den letzten sechs Monaten nur unpfändbare Beträge eingegangen sind und wenn dass voraussichtlich auch noch in den nächsten sechs Monaten so sein wird, können Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht die Aufhebung der Pfändung beantragen (§907 ZPO). Bitten wenden Sie sich unter Vorlage Ihrer Kontoauszüge und weiterer geeigneter Unterlagen und Nachweise an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.
Weitere Informationen z. B. zu den Öffnungszeiten der hiesigen Amtsgerichte finden Sie hier:
Die meisten Informationen finden Sie auf unserer Informationsseite. Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen (z.B. zum auszahlbaren Betrag), vereinbaren Sie einen Termin oder rufen uns unter folgender Nummer 02161 279 - 0 an
Ab dem 01.12.2021 dürfen P-Konten nur noch als Guthabenkonten geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist dann aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht mehr möglich. Sollten Sie bereits ein P-Konto haben, prüfen Sie bitte, ob Sie den Pfändungsschutz ab dem 01.12.2021 benötigen. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Vereinbarung über die Führung Ihres Kontos als P-Konto aufheben und so auch nach dem 01.12.2021 einen eingeräumten Dispositionskredit in Anspruch nehmen sowie ausgegebene Kreditkarten nutzen.
Ja, wenn es sich um Einzelkaufleute oder Selbständige handelt, d. h. der Kontoinhaber eine natürliche Person ist.
Grundsätzlich nein, es sei denn, Sie haben mehr als ein P-Konto.
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