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Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Droht das Einfrieren Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung? Hier informieren wir Sie rund um das Thema Kontopfändung und wie Sie damit umgehen können.

Überblick
Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, sein ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto zu sperren und das darauf liegende Geld pfänden zu lassen, um die bestehenden Schulden zu begleichen.

Was bedeutet das für Sie?
  • Nach einer Kontopfändung wird das Guthaben auf Ihrem Konto gesperrt.
  • Hierbei gibt es zunächst keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums, auch nicht eventueller Sozialleistungen. Das heißt, ihr gesamtes Girokontoguthaben kann gesperrt werden.
  • Auszahlungen sind nur noch möglich, wenn Ihr Girokonto mehr Guthaben als der gepfändete Betrag ausweist. Dies gilt auch für Daueraufträge und Lastschriften. Auch Ihre Sparkassen­-Card und Kreditkarten sind im Zahlungsverkehr nicht mehr einsetzbar.
Welche Lösungsalternativen haben Sie?

Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten.

  • Pfändung bezahlen – Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort, dadurch werden am nächsten Tag alle Konten entsperrt.
  • Pfändungsschutzkonto – Schließen Sie eine "Zusatzvereinbarung Pfändungsschutzkonto" zu Ihrem Girokonto ab, um sich monatlich einen Freibetrag (ein Teil Ihrer Einkünfte) zur Teilnahme am Zahlungsverkehr zu sichern.

Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen.

Egal, welche Lösung Sie bevorzugen: Leiten Sie die nächsten Schritte direkt ein.

02161 279 - 0

Sollten Sie noch weiterführende Informationen benötigen, rufen Sie uns an.

Pfändungsschutzkonto
Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Ein Pfändungsschutzkonto – auch P-Konto genannt – ist ein Girokonto, das Ihnen ermöglicht, trotz vorliegender Pfändung über einen pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Dieser Freibetrag steht je Kalendermonat zur Verfügung und dient der Sicherung ihres Existenzminimums. Somit kann der Gläubiger nicht mehr auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen. Auch Ihre Lastschriften und Daueraufträge können innerhalb des Freibetrags weiter ausgeführt werden. Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie weiterhin über das Konto verfügen.

Ab dem 01.12.2021 dürfen P-Konten nur noch als Guthabenkonten geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist dann aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht mehr möglich.

 

Schützt mich ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen?

Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Stadtsparkasse Mönchengladbach hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.

Wer darf ein Pfändungsschutzkonto haben?

Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Privatgirokontos, sowie sein gesetzlicher Vertreter (z. B. bei Betreuten) sein Girokonto auf ein P-Konto umstellen bzw. als Neukunde ein solches Konto einrichten. Die Umwandlung Ihres Kontos ist für Kunden auch präventiv möglich, das heißt bereits vor dem Vorliegen einer Pfändung.

Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto ist nur möglich, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:  

  1. Bei Ihrem Konto handelt es sich um ein Einzelkonto (kein Gemeinschaftskonto)
  2. Kontoinhaber des umzuwandelnden Kontos sind Sie selbst
  3. Sie besitzen bisher noch kein P-Konto, auch nicht bei anderen Kreditinstituten

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Sie haben noch Fragen?

Rufen Sie uns einfach an.

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FAQ
Wie kommen Kontopfändungen zustande?

Die Pfändung von Geldforderungen auf dem Girokonto erfolgt durch die Zustellung eines beim Amtsgericht erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an uns als Stadtsparkasse Mönchengladbach. Dies wird vom Gläubiger der Geldforderung veranlasst.

Was ist ein Gläubiger?

Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.

Wie bekomme ich mit, dass mein Konto gepfändet wurde?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird Ihnen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zugestellt.

Wie bekomme ich ein P-Konto?

Sie wandeln einfach Ihr bestehendes Girokonto um. Wichtig ist, dass es sich um ein Einzelkonto handelt und dass Sie nicht bereits ein anderes P-Konto haben (auch nicht bei anderen Banken).

Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Ab dem 01.12.2021 dürfen P-Konten nur noch als Guthabenkonten geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist dann aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht mehr möglich.

Die Zusatzvereinbarung einfach downloaden, ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben in Ihrer Filiale abgeben.

Sie wandeln einfach Ihr bestehendes Girokonto um. Wichtig ist, dass es sich um ein Einzelkonto handelt und dass Sie nicht bereits ein anderes P-Konto haben (auch nicht bei anderen Banken).

Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Ab dem 01.12.2021 dürfen P-Konten nur noch als Guthabenkonten geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist dann aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht mehr möglich.

Die Zusatzvereinbarung einfach downloaden, ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben in Ihrer Filiale abgeben.

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch noch nach Kontopfändung möglich?

Ja – die Umwandlung kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Geschieht dies innerhalb eines Monats ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Stadtsparkasse Mönchengladbach, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das bedeutet, dass Sie sich den Freibetrag auch bis einen Monat nach Eingang der Pfändung sichern können.

Wie kann ich die Vereinbarung über die Führung meines Kontos als P-Konto aufheben?

Um die Vereinbarung über die Führung Ihres Kontos als P-Konto aufzuheben, füllen Sie bitte das folgende Formular aus.

Das Formular einfach downloaden, ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben in Ihrer Filiale abgeben.

Um die Vereinbarung über die Führung Ihres Kontos als P-Konto aufzuheben, füllen Sie bitte das folgende Formular aus.

Das Formular einfach downloaden, ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben in Ihrer Filiale abgeben.

Gibt es Einschränkungen beim P-Konto?

Ab dem 01.12.2021 dürfen P-Konten nur noch als Guthabenkonten geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist dann aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht mehr möglich. Sollten Sie bereits ein P-Konto haben, prüfen Sie bitte, ob Sie den Pfändungsschutz ab dem 01.12.2021 benötigen. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Vereinbarung über die Führung Ihres Kontos als P-Konto aufheben und so auch nach dem 01.12.2021 einen eingeräumten Dispositionskredit in Anspruch nehmen sowie ausgegebene Kreditkarten nutzen.

Ab dem 01.12.2021 dürfen P-Konten nur noch als Guthabenkonten geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist dann aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht mehr möglich. Sollten Sie bereits ein P-Konto haben, prüfen Sie bitte, ob Sie den Pfändungsschutz ab dem 01.12.2021 benötigen. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Vereinbarung über die Führung Ihres Kontos als P-Konto aufheben und so auch nach dem 01.12.2021 einen eingeräumten Dispositionskredit in Anspruch nehmen sowie ausgegebene Kreditkarten nutzen.

Was kostet ein P-Konto?

Es gelten die normalen Kontoführungsgebühren. Für die Zusatzvereinbarung eines P-Kontos fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Kann das P-Konto auch ein Gemeinschaftskonto sein?

Nein, die Führung des P-Kontos als Gemeinschaftskontos (z. B. gemeinsames Konto mit Ihrem Ehepartner) ist nicht zulässig. Wenn nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, muss ein Einzelkonto eröffnet werden, welches als P-Konto geführt wird.

Gibt es Pfändungsschutz auch für ein Gemeinschaftskonto

Ja, ab dem 01.12.2021 kann der Pfändungsschuldner, der eine natürliche Person ist, innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Pfändung die Übertragung des bestehenden und zukünftigen Guthabens von dem
Gemeinschaftskonto auf sein bei der Stadtsparkasse Mönchengladbach geführtes Pfändungsschutzkonto beauftragen. Auch der von der Pfändung nicht betroffene Mitkontoinhaber, der eine natürliche Person ist, kann eine solche Übertragung beauftragen. Die Aufteilung des Guthabens auf die Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos erfolgt nach der Anzahl der Kontoinhaber (Kopfverteilung). Eine davon abweichende Verteilung ist möglich, wenn die Kontoinhaber sich mit dem Pfändungsgläubiger auf eine abweichende Verteilung einigen und der Sparkasse diese Einigung in Textform mitteilen.

Auftrag zur Aufteilung des Guthabens gepfändeter Gemeinschaftskonten einfach downloaden, ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben in Ihrer Filiale abgeben.

Ja, ab dem 01.12.2021 kann der Pfändungsschuldner, der eine natürliche Person ist, innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Pfändung die Übertragung des bestehenden und zukünftigen Guthabens von dem
Gemeinschaftskonto auf sein bei der Stadtsparkasse Mönchengladbach geführtes Pfändungsschutzkonto beauftragen. Auch der von der Pfändung nicht betroffene Mitkontoinhaber, der eine natürliche Person ist, kann eine solche Übertragung beauftragen. Die Aufteilung des Guthabens auf die Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos erfolgt nach der Anzahl der Kontoinhaber (Kopfverteilung). Eine davon abweichende Verteilung ist möglich, wenn die Kontoinhaber sich mit dem Pfändungsgläubiger auf eine abweichende Verteilung einigen und der Sparkasse diese Einigung in Textform mitteilen.

Auftrag zur Aufteilung des Guthabens gepfändeter Gemeinschaftskonten einfach downloaden, ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben in Ihrer Filiale abgeben.

Wie hoch ist mein pfändungsfreier Betrag?

Der gesetzlich festgelegte Pfändungsfreibetrag beläuft sich seit dem 1. Juli 2023 auf mindestens 1.410,00 € pro Kalendermonat.

Wird das Gemeinschaftskonto trotzdem gesperrt?

Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft. 

Ist eine Erhöhung des Grundfreibetrages möglich?

Ein erhöhter Freibetrag ist möglich z. B. wenn Sie minderjährige Kinder zu versorgen haben. Diesen erhöhten Freibetrag müssen Sie der Stadtsparkasse Mönchengladbach anhand des Vordruckes „Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO” nachweisen. 

Die Bescheinigung einfach downloaden, ausdrucken und von einer geeigneten Stelle ausgefüllt und unterschrieben in Ihrer Filiale abgeben.

Wer erstellt diese Bescheinigungen?

Den Nachweis des Anrechts auf erhöhte Pfändungsfreibeträge erstellen z. B. Arbeitgeber, Sozialleistungsträger wie das Jobcenter, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

Wo kann ich einen individuellen Freigabebeschluss beantragen?

Das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht kann einen abweichenden, individuellen, pfandfreien Betrag festsetzen (§906 Abs. 2 ZPO). Bitte wenden Sie sich unter Vorlage geeigneter Unterlagen und Nachweise an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts. Weitere Informationen z. B. zu den Öffnungszeiten der hiesigen Amtsgerichte finden Sie hier:

Amtsgericht Mönchengladbach

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt  

Kann die Pfändung durch das Gericht aufgehoben werden?

Wenn auf Ihrem Pfändungsschutzkonto in den letzten sechs Monaten nur unpfändbare Beträge eingegangen sind und wenn dass voraussichtlich auch noch in den nächsten sechs Monaten so sein wird, können Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht die Aufhebung der Pfändung beantragen (§907 ZPO). Bitten wenden Sie sich unter Vorlage Ihrer Kontoauszüge und weiterer geeigneter Unterlagen und Nachweise an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.

Weitere Informationen z. B. zu den Öffnungszeiten der hiesigen Amtsgerichte finden Sie hier:

Amtsgericht Mönchengladbach  

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt  

Wo kann ich mich bei Fragen zu meiner Pfändung informieren?

Die meisten Informationen finden Sie auf unserer Informationsseite. Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen (z.B. zum auszahlbaren Betrag), vereinbaren Sie einen Termin oder rufen uns unter folgender Nummer 02161 279 - 0 an

Werden bei Vereinbarung eines P-Kontos meine bestehenden Kredite gekündigt?

Ab dem 01.12.2021 dürfen P-Konten nur noch als Guthabenkonten geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist dann aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht mehr möglich. Sollten Sie bereits ein P-Konto haben, prüfen Sie bitte, ob Sie den Pfändungsschutz ab dem 01.12.2021 benötigen. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Vereinbarung über die Führung Ihres Kontos als P-Konto aufheben und so auch nach dem 01.12.2021 einen eingeräumten Dispositionskredit in Anspruch nehmen sowie ausgegebene Kreditkarten nutzen.

Können auch Firmenkonten als P-Konto geführt werden?

Ja, wenn es sich um Einzelkaufleute oder Selbständige handelt, d. h. der Kontoinhaber eine natürliche Person ist.

Kann die Zusatzvereinbarung zum P-Konto von der Bank gekündigt werden?

Grundsätzlich nein, es sei denn, Sie haben mehr als ein P-Konto.

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